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  1. Allgemeines
    • Leistungsumfang
      • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für den (i) Verkauf („Verkauf”) von Produkten („Produkte“) der Drylock Technologies NV, mit eingetragenem Geschäftssitz in 9240 ZELE, Spinnerijstraat 12, Belgien, eingetragen bei der belgischen zentralen Unternehmensdatenbank im Handelsregister in GENT, Abteilung DENDERMONDE, unter der Nummer 0479.766.057 („Drylock“) bzw. einer juristischen Person, die Drylock kontrolliert, von Drylock kontrolliert wird oder gemeinsam mit Drylock Kontrolle ausübt („verbundenes Unternehmen”) an den Käufer („Käufer“) und (ii) den Kauf („Kauf”) von Produkten bzw. Dienstleistungen („Dienstleistungen”) des Lieferanten („Lieferant“) von Drylock oder ihren verbundenen Unternehmen, folgend auf eine Auftragsbestätigung (der „Auftrag“), die vom Käufer/Drylock erteilt wurde. Zum Zwecke dieser Geschäftsbedingungen „kontrolliert“ eine juristische Person eine andere juristische Person, wenn sie (i) diese (direkt oder indirekt) mit einem Anteil von mindestens fünfzig Prozent (50%) der Anteile bzw. des Stimmrechtsanteils an einer solchen anderen juristischen Person besitzt bzw. (ii) das Recht hat, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder eines vergleichbaren Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans dieser anderen juristischen Person zu ernennen oder ihres Amtes zu entheben.
      • Artikel 1 dieser Geschäftsbedingungen gilt sowohl für den Verkauf als für den Kauf durch Drylock. Artikel 2 dieser Geschäftsbedingungen enthält Allgemeine Verkaufsbedingungen von Drylock. Artikel 3 dieser Geschäftsbedingungen enthält die Allgemeinen Kaufbedingungen von Drylock.
    • Rechte am geistigen Eigentum

Der Käufer/Lieferant erkennt an, dass er weder ein Recht noch eine Lizenz an Prioritätsrechten, Erfindungen, Entwürfen, Urheberrechten, Schutzrechten, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Knowhow noch sonstigen anderen Rechten an geistigem Eigentum bzw. Eigentumsrechten („Rechte am geistigen Eigentum“), die im Eigentum von Drylock stehen, hat bzw. sich sichern wird. Die Rechtstitel an diesen Vermögenswerten und das Nutzungsrecht an diesen verbleiben ausschließlich bei Drylock.

Sollte eine Partei verhindert sein, ihren Pflichten aufgrund einer Ursache nachkommen zu können, die sich dem Einfluss der säumigen Partei entzieht, einschließlich beispielsweise: Brand, Explosion, Überschwemmung oder sonstige Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Boykotts, Ausfall von öffentlichen Diensten oder Transportunternehmen und Unterbrechungen des Telekommunikationsnetzes („Ereignis höherer Gewalt“), dann wird die Nichtleistung dieser Partei für sechzig (60) aufeinanderfolgende Kalendertage oder für solange entschuldigt, wie dieses Ereignis anhält (je nachdem, welches von ihnen früher erfolgt), vorausgesetzt, dass die säumige Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Ereignis höherer Gewalt in Kenntnis setzt. Die säumige Partei ist verpflichtet, sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Ereignis höherer Gewalt zu eliminieren und die Leistung ihrer beeinträchtigten Pflichten schnellstmöglich wiederaufzunehmen. Im Falle von Umständen bei eines Verkaufs durch Drylock, durch welche die Gewinnung, Verarbeitung und Lieferung von Rohstoffen in dem Umfang beeinflusst werden, dass die Ausführung dieses Vertrags zwischen den Parteien nur verspätet, teilweise oder nicht erfolgen kann, wie von einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde vorgeschriebene Maßnahmen oder Vorschriften, wie Verbote für die Beförderung, den Import, Export oder die Produktion, Stromausfälle, eine beschränkte Versorgung an Rohstoffen auf dem Markt und die Intervention infolge einer Änderung in der Gesetzgebung in Bezug auf die Pflichtlager (falls sich diese auf Drylock auswirken), Streiks und Verknappung des Angebots, stellen ebenso ein Ereignis höherer Gewalt dar. Drylock haftet nicht für Verluste, Verbindlichkeiten oder Schäden unabhängig ihrer Entstehungsursache, die dem Käufer durch oder in Verbindung mit einem Ereignis höherer Gewalt entstanden sind.

  1. Allgemeine Verkaufsbedingungen
    • Allgemeines
      • Der Verkauf durch Drylock unterliegt Folgendem und dies in der folgenden Reihenfolge: (i) diesen Geschäftsbedingungen, (ii) der Auftragsbestätigung durch Drylock oder von verbundenen Unternehmen von Drylock („Auftragsbestätigung“), (iii) dem Auftrag des Käufers und (iv) sämtlichen Anlagen, Anhängen, Produktbeschreibungen und sonstigen Anhängen und Dokumenten, die mit dem Verkauf von den Produkten im Zusammenhang stehen (einschließlich sämtlicher Produktbeschreibungen).
      • Durch die Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Käufer diese Geschäftsbedingungen und verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig vom Zeitpunkt und der Form seiner Kommunikation. Für den Fall, dass ein Auftrag bei Drylock oder einem verbundenen Unternehmen von Drylock, welches das Produkt zur Verfügung stellen soll, erteilt wurde, ist Drylock oder dieses verbundene Unternehmen allein im Rahmen und zum Zwecke dieses Auftrags verantwortlich. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass weder Drylock (falls ein verbundenes Unternehmen zur Bereitstellung des Produkts verpflichtet ist), noch ein anderes verbundenes Unternehmen als das zur Verfügung stellende verbundene Unternehmen gesamtschuldnerisch, einzeln oder auf sonstige Art und Weise im Zusammenhang mit dieser Bestellung haftbar ist.
      • Bezüglich des Verkaufs durch Drylock umfasst der definierte Begriff „Produkte“ Nebenleistungen.
    • Auftrags- und Lieferverfahren
      • Der Käufer muss den Auftrag schriftlich erteilen. Drylock ist an den Auftrag nur in dem Umfang gebunden, in dem Drylock diesen ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Vom Käufer bei Drylock erteilte Aufträge werden von Drylock innerhalb von 30 Werktagen nach dem Eingang des Auftrags angenommen. Ein Säumnis von Drylock, seine Ablehnung oder Annahme innerhalb der oben genannten Frist anzuzeigen, kann jedoch nicht als Annahme ausgelegt werden.
      • Die Produkte werden gemäß den Incoterms ® 2010 und jedweden, in der Auftragsbestätigung dargelegten Anweisungen geliefert. Sollte die Auftragsbestätigung keine Incoterms ® 2010 enthalten, werden die Produkte ab Werk (EXW) (Incoterms ® 2010) geliefert („Lieferung“).
      • Die Lieferbedingungen dürfen nur als Richtwerte verstanden werden und sind für Drylock nicht verbindlich. Sollte eine Lieferfrist überschritten werden, darf dies nicht als Nichtleistung seitens Drylock gelten und gibt dem Käufer kein Recht zur Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags bzw. zu jedwedem Schadensersatz.
      • Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsmenge an Produkten abzunehmen. Drylock behält sich das Recht vor, (i) Teillieferungen vorzunehmen und über diese Teilrechnungen auszustellen, ohne dass der Käufer berechtigt ist, diese zu verweigern oder aus diesem Grunde die Zahlung aufzuschieben und (ii) den Marktbedingungen entsprechend eine geringere Menge zu liefern, als bestellt, und nur die Menge, die tatsächlich unter diesen Bedingungen geliefert wurde, in Rechnung zu stellen. Drylock darf die Erfüllung dieses Vertrags jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen und dies über jedweden Zeitraum, ohne dass Drylock hieraus haftet (außer wenn dieser in dem Fall von vorsätzlichem Missverhalten) für jedwede Verluste, Verbindlichkeiten oder Schäden, die vom Käufer durch oder im Zusammenhang mit der Entscheidung von Drylock, die Leistung auszusetzen, in jedweder Form und aufgrund jedweder Ursache haftet.
      • Die Gefahr (an Schäden und Verlusten) an den Produkten geht von Drylock bei der Lieferung an den Käufer über. Die Produkte bleiben bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises für alle gelieferten oder als geliefert geltenden Produkte, einschließlich sämtlicher zugehöriger Aspekte wie jedwede Kosten, Zinsen und Schäden, jedoch im Eigentum von Drylock. Bis das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Käufer (i) die Produkte in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten, (ii) sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Produkte gegen jedwede Form teilweiser oder vollständiger Beschädigung zu schützen (iii) die Produkte von anderen Produkten getrennt zu lagern und (iv) die Produkte deutlich als Eigentum von Drylock zu kennzeichnen. Dem Käufer ist es untersagt, die gekauften Produkte zu verkaufen bzw. über diese auf jedwede Art und Weise zu verfügen, sofern der Preis noch nicht vollständig bezahlt wurde.
    • Preise und Zahlungsbedingungen
      • Sofern dies nicht anderweitig in der Auftragsbestätigung angegeben, wird der Preis in der Auftragsbestätigung vertraglich festgesetzt mit Ausnahme der Transportkosten, -gebühren und Abgaben, Be- und Entladeversicherung usw. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Anderes vereinbart, versteht sich der Preis zuzüglich der geltenden Steuern, Gebühren und Abgaben, unabhängig davon, ob dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht, und diese von Drylock oder dem Käufer erhoben werden. Der Käufer trägt die Steuern, Gebühren und Abgaben, die bei dem Verkauf bzw. der Lieferung der Produkte fällig werden.
      • Wenn sich ein oder mehrere preisbestimmende Faktoren der Produkte vor der Lieferung der Produkte erhöhen, ist Drylock befugt, den in der Auftragsbestätigung dargestellten Preis zu erhöhen.
      • Der Käufer bezahlt die Produkte innerhalb der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist. Wenn die Rechnung keine Zahlungsfrist festlegt, bezahlt der Käufer die Produkte innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Sollte der Käufer nicht am Fälligkeitsdatum bezahlen, werden sämtliche Beträge, die der Käufer Drylock schuldet, sofort von Rechts wegen und ohne nähere Inverzugsetzung fällig. Drylock ist dann berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung von Rechts wegen und vorbehaltlich jedweder sonstigen Zurückbehaltung aufgrund von Rückgriffsrechten: (i) auf dem belgischen Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr basierende Verzugszinsen zu fordern, erhöht um 2%, fällig ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung bzw. (ii) die Ausführung jedes zwischen den Parteien bestehenden Vertrags auszusetzen. Zusätzlich wird der vom Käufer zahlbare Betrag um zehn Prozent (10%) auf den unbezahlten Betrag mit einem Mindestbetrag von zweihundert fünfzig Euro (250,00 €), im Wege einer Schadensersatzzahlung erhöht und ungeachtet des Rechts von Drylock, höheren Schadensersatz fordern zu können, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.
      • Der Käufer stellt Drylock in regelmäßigen Abständen die finanziellen Informationen oder Sicherheit zur Verfügung, die von Drylock als erforderlich angesehen wird, um eine Kreditverlängerung zu erhalten. Sollte während der Laufzeit dieses Vertrags die finanzielle Leistungsfähigkeit des Käufers gegenüber Drylock nach der alleinigen Auffassung von Drylock beeinträchtigt oder unzureichend werden, ist der Käufer verpflichtet, Drylock eine Vorkassenzahlung oder eine für Drylock hinreichende Sicherheit auf Aufforderung von Drylock zu leisten, und Lieferungen können zurückgehalten werden, bis diese Zahlung oder Sicherheitsleistung erfolgt. Für den Fall, dass der Käufer es versäumt, die Zahlung einer Schuld gegenüber Drylock zu leisten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Schulden, die sich aus dem Kauf unter diesen Geschäftsbedingungen ergeben bzw. auf sonstige Art und Weise es versäumt, den Kreditbedingungen zu genügen, kann Drylock zusätzlich zu den anderen Rechten das Recht unmittelbar und ohne vorherigen Rückgriff auf ein Gericht geltend machen; (i) den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag zu kündigen; (ii) die Lieferung sämtlicher Produkte auszusetzen; (iii) eine Vorkassenzahlung bzw. Sicherheitsleistung bzw. jedwede Beträge in der Höhe des an Drylock geschuldeten Betrags gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
    • Prüfung und Rügeobliegenheit
      • Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte unmittelbar bei der Lieferung zu prüfen.
      • Mängelrügen im Zusammenhang mit einer nicht vertragsgemäßen Lieferung bzw. sichtbaren Mängeln sind zu Händen der bei Drylock verantwortlichen Kontaktperson des Käufers unter Androhung der Rechtsverwirkung innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Lieferung von Drylock oder seiner verbundenen Unternehmen per Fax oder E-Mail anzuzeigen.
      • Eine Rüge im Zusammenhang mit unsichtbaren Mängeln muss zu Händen von Drylock durch den Käufer unter Androhung der Rechtsverwirkung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Entdeckung des Mangels bzw. innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem der Käufer den Mangel hätte entdecken können und spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Lieferung der Produkte per Einschreiben an Drylock gesendet werden.
      • Der Käufer hat Drylock sofort die Möglichkeit zu gewähren, eine Mängelrüge zu untersuchen, indem Drylock eine repräsentative Stichprobe des vorliegenden Produkts erstellt, unter Androhung der Verwirkung des Rechts, sich auf eine nicht vertragsgemäße Lieferung oder eines sichtbaren oder unsichtbaren Mangels berufen zu können.
    • Haftungsbeschränkung
      • Außer im Falle des vorsätzlichen Missverhaltens haftet Drylock nicht für jedweden entgangenen Gewinn, indirekte, besondere oder Folgeschäden bzw. Verlust (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust erwarteten entgangenen Gewinns, Nutzungsausfalls bzw. Verlusts an Produkten, Aufträgen, Kunden, Firmenwert, Zeit, Datenbild und Betriebsunterbrechung bzw. jedweden geltend gemachten Ansprüchen von Kunden) bzw. Schadensersatz mit Straf- oder Exempelwirkung.
      • Außer im Falle des vorsätzlichen Missverhaltens ist die Haftung von Drylock in jedem Falle auf den vereinbarten, vom Käufer bezahlten Preis für die gelieferten Produkte, für die Drylock haftet, begrenzt.
      • Drylock übernimmt keine Haftung für angebliche Mängel an den Produkten, die von ihm geliefert wurden, wenn der Käufer (i) die Produkte nach der Auffassung von Drylock an ungeeigneten bzw. verschmutzten Lagerorten aufbewahrt hat, (ii) die Produkte nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und (iii) Änderungen an den Produkten vorgenommen oder die Produkte oder einen Teil der Produkte ersetzt hat.
      • Drylock gewährleistet, dass die Produkte zum Lieferzeitpunkt auf dem Markt erhältlich und den geltenden Spezifikationen von Drylock gemäß sind. Mit Ausnahme dessen, gewährt Drylock keine sonstige ausdrückliche oder implizite Garantie in Bezug auf die verkauften Produkte, einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) jedwede Garantie bzw. Zusicherung zur Eignung für einen bestimmten Zweck.
    • Geistiges Eigentum

Drylock behält sich das Recht, das Eigentum und Ansprüche an bzw. auf sämtliche, von Drylock entwickelte, besessene oder lizensierte Entwürfe, Analysen, Knowhow, Rahmen und Muster vor dem Empfang der Anweisungen des Käufers für und den Beginn von sämtlichen Arbeiten oder Tätigkeiten, die mit dem geltenden Auftrag im Zusammenhang stehen, vor. Sämtliche Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Informationen, Muster, Manuskripte, Handbücher, Dokumente, Materialien bzw. Inhalte, die dem Käufer von Drylock zur Verfügung gestellt wurden, und sämtliche Leistungen und sonstigen dinglichen Stoffe, die im Zusammenhang mit den Produkten geliefert werden sollen bzw. von Drylock als Arbeitsergebnis oder in sonstigem Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte hervorgebracht, entwickelt oder erstellt wurden („Verkauf von Roh- und Hilfsstoffen“), einschließlich sämtlicher Rechte am geistigen Eigentum am Verkauf von Roh- und Hilfsstoffen, stehen im ausschließlichen Alleineigentum von Drylock.

  1. Allgemeine Kaufbedingungen
    • Allgemeines
      • Der Kauf von Produkten/Dienstleistungen von Drylock unterliegt in der folgenden Reihenfolge: (i) diesen Geschäftsbedingungen, (ii) dem Auftrag von Drylock, (iii) der Auftragsbestätigung des Lieferanten und (iv) sämtlichen Anlagen, Anhängen, Produktbeschreibungen und sonstigen Anhängen und Dokumenten, die mit dem Verkauf der Produkte/Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang stehen (einschließlich sämtlicher Produktbeschreibungen bzw. sämtlicher Leistungsbeschreibungen).
      • Mit der Annahme des Auftrags von Drylock bzw. einem verbundenen Unternehmen von Drylock akzeptiert der Lieferant diese Geschäftsbedingungen, und er verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich auf jedwede seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese kommuniziert wurden.
      • Für den Fall, dass Drylock bzw. ein verbundenes Unternehmen von Drylock einen Auftrag für die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen erteilt, haftet Drylock bzw. das erteilende verbundene Unternehmen von Drylock allein im Rahmen und zum Zwecke eines solchen Auftrags. Der Lieferant erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass weder Drylock (wenn ein verbundenes Unternehmen von Drylock die Bestellung aufgegeben hat) noch ein anderes verbundenes Unternehmen, das nicht das erteilende verbundene Unternehmen ist, gesamtschuldnerisch, einzeln oder auf sonstige Art und Weise im Zusammenhang mit dieser Bestellung haftet.
    • Auftrags- und Lieferverfahren
      • Die beim Lieferanten von Drylock erteilten Aufträge werden vom Lieferanten unverzüglich angenommen. Ein Versäumnis des Lieferanten, seine Ablehnung oder Annahme innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem Empfang des Auftrags anzuzeigen, gilt als Annahme.
      • Sämtliche, von Drylock bestellten Produkte werden den Incoterms ® 2010 und sonstigen, in dem Auftrag enthaltenen Anweisungen gemäß geliefert. Sollte der Auftrag keinen Incoterms ® 2010 enthalten, werden die Produkte „geliefert, verzollt“ (DDP) (Incoterms ® 2010) geliefert.
      • Der Lieferant stellt die Produkte Drylock in gutem Zustand, ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet zur Ermöglichung eines umfassenden Schutzes der Produkte während ihres Transports zur Verfügung.
      • Drylock kann nicht dazu verpflichtet werden, eine Teillieferung der Produkte/Dienstleistungen anzunehmen.
      • Das Eigentum und die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung an den Produkten gehen bei der Annahme der Produkte durch Drylock vom Lieferanten an Drylock über. Selbst, nachdem die Gefahr auf Drylock übergegangen ist, haftet der Lieferant für den Untergang von oder Beschädigungen an den Produkten, wenn der Untergang bzw. die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Lieferanten zurückzuführen sind.
      • Der Lieferant liefert keine Produkte/erbringt keine Dienstleistungen ohne vorherigen erteilten Auftrag. Drylock kann im eigenen Ermessen Produkte/Dienstleistungen ablehnen, für die kein Auftrag erteilt wurde, und das, nachdem es ihm zur Kenntnis gelangt ist, dass die Produkte/Dienstleistungen nicht im Rahmen einer Auftragsbestätigung bestätigt wurden und die Zahlung für diese Produkte/Dienstleistungen verweigern: der gezahlte Betrag gilt als fällige Schuld, die vom Lieferanten gezahlt werden muss.
      • Der Leistungszeitpunkt für die Pflichten des Lieferanten stellt einen wesentlichen Punkt im Rahmen dieses zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags dar.
      • Nichts in diesen Geschäftsbedingungen verpflichtet Drylock, Produkte/Dienstleistungen vom Lieferanten zu beziehen.
    • Preis und Zahlungsbedingungen
      • Der Kaufpreis umfasst die Transportkosten, -gebühren und Abgaben, Be- und Entladeversicherung usw. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Anderes vereinbart wurde, versteht sich der Preis zuzüglich der geltenden Steuern, Gebühren und Abgaben, unabhängig davon, ob dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht, und diese bei Drylock oder dem Käufer erhoben werden.
      • Preisänderungen werden schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien mindestens neunzig (90) Kalendertage, bevor sie wirksam werden, festgelegt.
      • Der Lieferant legt Drylock Rechnungen vor, nachdem die Produkte/Dienstleistungen auftragsgemäß geliefert/erbracht wurden. Eine Rechnung gibt eine genaue Aufschlüsselung wieder, um die Gebühren, einschließlich der aufgewandten Arbeitsstunden, spezifizierten Spesenkonten, Drittrechnungen, besonderen Details sonstiger anderer angefallener erstattungsfähiger Kosten und sonstiger Informationen, die angemessener Art und Weise von Drylock gefordert werden, darzulegen. Sofern zutreffend und vorab vereinbart, enthält die Rechnung den Betrag jedweder MwSt. oder sonstiger Steuern, die der Lieferant einzuziehen berechtigt ist bzw. über die er von Drylock eine Rückerstattung geltend machen wird und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten. Sollte dies von Drylock angefordert und gemäß den geltenden Gesetzen zulässig sein, wird der Lieferant Rechnungsposten separat angeben, um die MwSt. bzw. sonstigen Steuern zu reduzieren. Der Lieferant darf Drylock MwSt. und sonstige Steuern nicht in dem Umfang in Rechnung stellen, in dem Drylock dem Lieferanten rät, dass Drylock diese Steuern selbst erklären und überweisen wird.
      • Drylock zahlt dem Lieferanten jede unstrittige Rechnung innerhalb eines Zeitraums von neunzig (90) Kalendertagen ab dem Datum des Empfangs der Rechnung durch Drylock, sofern nichts anderes von den Parteien vereinbart wurde. Eine Zahlungsverzögerung unterliegt dem belgischen Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Sollte Drylock eine Rechnung anfechten, kann Drylock den unstrittigen Teil bezahlen und die Zahlung des bestrittenen Teils der Rechnung einbehalten, bis eine Lösung der Streitigkeit gefunden wird. Sollte sich Drylock dazu entscheiden, auch den Teil der bestrittenen Rechnung zu zahlen, behält sich Drylock das Recht vor, eine Lösung für den bestrittenen Betrag zu einem Zeitpunkt nach der Zahlung an den Lieferanten zu finden, einschließlich der Möglichkeit zur Kostenerstattung. Drylock kann die Zahlung jedweder, an den Lieferanten fälliger Beträge per Verrechnung, Gegenforderung, Anrechnung oder eines ähnlichen Abzugs einbehalten.
      • Die durch Drylock erfolgte Bezahlung der Rechnungen bzw. sonstigen Beträge stellt keine Annahme der Produkte/Dienstleistungen dar.
      • Drylock ist nicht verantwortlich bzw. haftbar für bzw. der Lieferant verzichtet hiermit auf jedwede Forderungen, die sich beziehen auf: Beträge, über die der Lieferant es versäumt, Drylock eine Rechnung vorzulegen, die diesen Geschäftsbedingungen entspricht, und dies einhundert achtzig (180) Tage nach der Lieferung der Produkte/Dienstleistungen eines Auftrags gemäß.
    • Gewährleistung, Prüfung, Mängelrüge und Haftung
      • Der Lieferant gewährleistet, dass er über das übertragbare und freie, unbelastete Eigentum an den Produkten verfügt und dass die Produkte, die von ihm an Drylock geliefert werden: (i) sämtlichen Aspekten der Produktbeschreibungen und sonstigen Spezifikationen entsprechen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden; (ii) von ordnungsgemäßer Qualität sind (d.h. die Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit aufweisen, die für ein vergleichbares Produkt unter Berücksichtigung der Art des Produkts als typisch und üblich gelten); (iii) geeignet sind für die Herstellung und Nutzung von hygienisch entsorgbaren Produkten; (iv) frei von Herstellungs- und Stoffmängeln sind und keine Verletzungsgefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der die fraglichen Produkte verarbeitenden Person darstellen; (v) sämtlichen, für (die Herstellung) der Produktgruppe relevanten und sie betreffenden, geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen; (vi) Rechte am geistigen Eigentum Dritter nicht direkt oder indirekt verletzen, wenn sie in Drylock-Produkten eingesetzt werden.
      • Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen gemäß den in dem Auftrag festgelegten Service Levels und in sonstigen relevanten Anlagen, Anhängen, Produktbeschreibungen und sonstigen Anhängen und Dokumenten, welche die Erbringung der Dienstleistungen (einschließlich jedweder Leistungsbeschreibungen) zum Gegenstand haben, erbracht werden. Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen in der Weise, dass sie in angemessener Weise als im besten Interesse von Drylock beurteilt werden und dies mit der Sorgfalt, die ein umsichtiger und professioneller Dienstleister ähnlicher Dienstleistungen unter vergleichbaren Umständen vornehmen würde. Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen auf eine sichere, sorgfältige, geschickte und fachmännische Art und Weise und im Einklang mit den allgemein anerkannten Geschäftspraktiken der Branche und Grundsätzen der Technik und der er nutzt und bedient sich der technischen Kompetenz, dem Finanzvermögen, den Führungsqualitäten, eines kompetenten und qualifizierten Personals und der geeigneten Ausstattung, um seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen.
      • Der Lieferant überträgt Drylock oder veranlasst die Übertragung an Drylock von jedwede(n) Herstellergarantien, einschließlich Entwurfs- oder Technikgarantien, den er für ein Produkt oder eine Dienstleistung erhalten hat, das bzw. die an Drylock verkauft bzw. erbracht wurde. Der Lieferant wird umgehend eine schriftliche Rückruferklärung für ein Produkt bereitstellen bzw. ein bei der Erbringung der Dienstleistungen geliefertes Produkt zurücknehmen. Der Lieferant wird diese Rückrufprodukte schnellstmöglich mit vergleichbaren Produkten ersetzen, die nicht einem Rückruf unterliegen bzw. das Produkt nach der Wahl von Drylock erstatten.
      • Die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gewährten Garantien des Lieferanten gelten zusätzlich zu den gesetzlich impliziten oder nach Gesetz oder Billigkeitsrecht gewährten Rechtsbehelfen und bleiben unabhängig von der Annahme durch Drylock oder seinen verbundenen Unternehmen sämtlicher oder eines Teils der Produkte/Dienstleistungen in Kraft. Drylock ist befugt, ein Produkt/eine Dienstleistung zu verweigern, das bzw. die den Anforderungen nicht entspricht.
      • Drylock ist befugt, Mängelrügen innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen (i) ab Empfang der relevanten Lieferung für die Produkt-/Dienstleistungsengpässe bzw. sichtbaren und identifizierbaren Mängel und (ii) ab dem Datum der Entdeckung eines versteckten Mangels für diesen geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre ab Empfang der relevanten Lieferung, außer in den sonstigen (i) gesetzlich vorgeschriebenen oder (ii) gemeinsam, von den Parteien schriftlich vereinbarten bzw. in dem Auftrag angegebenen Fällen.
      • Sollte ein Produkt/eine Dienstleistung der in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten gewährleisteten Beschaffenheit nicht entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr umgehend den verweigerten mangelhaften Teil des Produkts bzw. das gesamte Produkt bzw. der/die gesamte(n) verweigerten) Dienstleistung zu ersetzen und Drylock umgehend für jedwede Fracht- und Dispositionskosten zu entschädigen, die im Zusammenhang mit der Lieferung des verweigerten Produkts/der verweigerten Dienstleistung entstanden sind bzw. nach der Wahl von Drylock, für dieses Produkt/diese Dienstleistung eine Rückerstattung zahlen. Jedwede Nachbesserungen (Abhilfemaßnahmen) können nur vom Lieferanten ausgeführt werden, sofern Drylock diesen zugestimmt hat. Unbeschadet der in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsmittel, behält sich Drylock das Recht vor, Schadensersatz zu fordern. Sollte der Lieferant innerhalb von vier (4) Kalendertagen, nachdem ihm Drylock einen Mangel/eine Nichtübereinstimmung angezeigt hat, keine Abhilfemaßnahme vorgenommen haben bzw. der Lieferant zu einem späteren Zeitpunkt die Abhilfemaßnahme nicht sorgfältig vornehmen, darf Drylock dem Mangel/der Nichtübereinstimmung selbst abhelfen, und der Lieferant haftet für sämtliche angemessenen Reparatur-/Ersatzkosten. Nach der Entstehung des Anspruchs auf Nachbesserung von Drylock dürfen die nachfolgenden Maßnahmen des Lieferanten nicht den Anspruch von Drylock auf Nachbesserung einschränken.
    • Haftungsfreistellung
      • Der Lieferant ist verpflichtet, Drylock und seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Erfüllungsgehilfen, Vertreter, oder Mitarbeiter von ihm bzw. ihnen und jedweden Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger der Vorgenannten („Entschädigungsberechtigte“) vollständig und wirksam zu verteidigen, von jedweder Haftung freizustellen, zu entbinden und schadlos zu halten gegen sämtliche Verluste, Schäden, Verletzungen, Verbindlichkeiten und Ansprüche, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Produkten/Erbringung von Dienstleistungen entstehen bzw. drohen zu entstehen, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf, die Ansprüche, die sich aufgrund (i) von Verlust oder Schäden am Eigentum (einschließlich des Eigentums des Lieferanten bzw. des Entschädigungsberechtigten), (ii) der Körperverletzung oder dem Tod einer natürlichen Person (einschließlich eines Mitarbeiters des Lieferanten oder eines Entschädigungsberechtigten) oder (iii) einer drohenden oder tatsächlichen Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum entstehen, zumindest, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt, aus oder im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten (oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer) entstanden sind, für die diese Geschäftsbedingungen gelten und jedwede Ausgleichszahlungen oder sich aus Gerichtsentscheidungen ergebene Geldbeträge an die Entschädigungsberechtigten aufgrund einer drohenden oder tatsächlichen Verletzung gezahlt haben.
      • Ohne Einschränkung von Bestimmung 3.5.1 dieser Geschäftsbedingungen ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten entweder (i) für die Entschädigungsberechtigten das Recht zu gewähren, die verletzenden Posten weiterhin nutzen zu dürfen bzw. (ii) die verletzenden Posten derart zu ersetzen oder abzuändern, dass sie keine verletzende Eigenschaft mehr aufweisen, während die erwarteten Leistungsanforderungen des Lieferanten weiterhin erfüllt werden, falls ein Rechtsverfahren aufgrund einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum gegen die Entschädigungsberechtigten aufgrund ihrer Nutzung der Produkte/Dienstleistungen bzw. eines Teils dieser eingeleitet wurden. Ohne Einschränkung von Bestimmung 3.5.1 dieser Geschäftsbedingungen (und in Ergänzung dieser), gewährt der Lieferant den Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung für sämtliche Beträge, die für die Produkte/Dienstleistungen gezahlt wurden, falls keins der zuvor in Bestimmung 3.5.2 genannten Rechtsmittel auf zumutbare Art und Weise möglich ist, weil die Produkte/Dienstleistungen aufgrund des Mangels untauglich geworden sind, und der Lieferant entschädigt die Entschädigungsberechtigten für sämtliche angemessenen Kosten, Aufwand und Schäden, die aus dieser Untauglichkeit entstanden sind.
    • Geistiges Eigentum

Sämtliche Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Informationen, Muster, Manuskripte, Handbücher, Dokumente, Materialien bzw. Inhalte, die dem Lieferanten von Drylock zur Verfügung gestellt wurden, und sämtliche dingliche Stoffen, die im Zusammenhang mit den Produkten bzw. Dienstleistungen geliefert werden sollen bzw. von Drylock als Arbeitsergebnis oder in sonstigem Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte/Erbringung der Dienstleistungen hervorgebracht, entwickelt oder erstellt wurden („Kauf von Roh- und Hilfsstoffen“), einschließlich sämtlicher Rechte am geistigen Eigentum am Kauf von Roh- und Hilfsstoffen, stehen im ausschließlichen Alleineigentum von Drylock, und der Lieferant überträgt hiermit sämtliche Rechte, sämtliches Eigentum und Ansprüche an dem Kauf von Roh- und Hilfsstoffen und sämtlichen Rechten am geistigen Eigentum am Kauf von Roh- und Hilfsstoffen an Drylock, einschließlich sämtlicher Urheberrechte und sonstiger Rechte am geistigen Eigentum, wie diese an der vom Lieferanten erbrachten Originalarbeit und Roh- und Hilfsstoffen im Auftrag von Drylock bestehen. Ungeachtet des Vorstehenden, behält sich der Lieferant sämtliche Rechte, sämtliches Eigentum und sämtliche Ansprüche an bzw. auf sämtliche, vom Lieferanten entwickelte, besessene oder lizensierte Entwürfe, Analysen, Knowhow, Rahmen und Muster vor dem Empfang der Anweisungen von Drylock für und den Beginn von sämtlichen Arbeiten oder Tätigkeiten, die mit dem geltenden Auftrag im Zusammenhang stehen („Hintergrundinformationen des Lieferanten“), vor, vorausgesetzt, dass die Hintergrundinformationen des Lieferanten nicht die Rechte am geistigen Eigentum oder vertraulichen Informationen von Drylock enthalten. In dem Maße, in dem der Lieferant seine Hintergrundinformationen in den Kauf von Roh- und Hilfsstoffen integriert, gewährt der Lieferant Drylock und seinen verbundenen Unternehmen hiermit eine weltweite, gebührenfreie, nicht exklusive, voll bezahlte, unwiderrufliche und unbefristete Lizenz, die Hintergrundinformationen des Lieferanten im Zusammenhang mit der Nutzung des Kaufs von Roh- und Hilfsstoffen durch Drylock und seinen verbundenen Unternehmen zu nutzen, die Hintergrundinformationen des Lieferanten im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Kaufs von Roh- und Hilfsstoffen zu ändern, einschließlich über seine Lieferanten, Vertreter und Berater und diese Lizenzrechte im Zusammenhang mit der Übertragung des Kaufs von Roh- und Hilfsstoffen zu übertragen und der Lieferant wird auf Aufforderung von Drylock weitere Dokumentation zur Unterstützung dieser Rechte bereitstellen.

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